AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OTR On the Rocks GmbH


§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der OTR On the Rocks GmbH (nachfolgend „OTR“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die OTR mit einem Vertragspartner über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn OTR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn OTR auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von OTR sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn OTR dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus einer Bestellung nichts anderes ergibt, kann OTR Bestellungen oder Aufträge innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(3) OTR kann die Annahme entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung oder E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklären.
(4) OTR räumt dem Vertragspartner das Recht ein, Verträge über Eis-Bestellungen bis einschließlich 200 kg bis spätestens 24 Stunden vor vereinbartem Liefer- / Abnahmetermin durch Erklärung in Textform einseitig aufzulösen. In solch einem Fall zahlt der Vertragspartner an OTR pauschal 50 % des Warenwertes (ohne Kosten für Lieferung und Abholung oder sonstige Leistungen).

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise gemäß Preisliste von OTR.
(2) Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(3) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von OTR zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von OTR (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(4) Bei Bestellungen an Werktagen (Mo. – Sa.) ab 18:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen für jeweils denselben Tag berechnet OTR zusätzlich eine sog. Notdienst-Pauschale gemäß Preisliste.
(5) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei OTR. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(7) OTR ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von OTR durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von OTR bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. drei Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Von OTR in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von OTR anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Ist für eine Lieferung oder Leistung ein fester Termin einschließlich einer festen Uhrzeit vereinbart und hält der Vertragspartner diese nicht ein, unterlässt der Vertragspartner eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von OTR aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist OTR berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnet OTR ab Überschreitung einer vereinbarten Uhrzeit von mehr als 15 Minuten eine pauschale Entschädigung (Standgeld) i. H. v. 20,00 EUR pro angefangene Viertelstunde, maximal jedoch für eine Stunde bei anschließendem Abbruch des Anlieferversuchs. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass OTR überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) OTR kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen OTR gegenüber nicht nachkommt.
(5) OTR haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse [...] verursacht worden sind, die OTR nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse OTR die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen [...] ist OTR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. [...]
(6) OTR ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a) die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, OTR erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(7) Gerät OTR mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von OTR auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von OTR, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von OTR.
(3) Die Gefahr geht [...] auf den Vertragspartner über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr [...] auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und OTR dies dem Vertragspartner angezeigt hat.
(4) Die Sendung wird von OTR nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten [...] versichert.

§ 6 Rückgabe, Ersatz
(1) Stellt OTR dem Vertragspartner [...] Ausrüstung [...] zur Verfügung, so sind diese [...] an OTR zurückzugeben.
(2) Kann der Vertragspartner Gegenstände [...] nicht an OTR zurückgeben, so erstattet er OTR den jeweiligen Verkehrswert.
(3) Bei Beschädigungen [...] erstattet der Vertragspartner OTR die erforderlichen Reparaturkosten [...]

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche [...] gegen OTR oder ihrer Erfüllungsgehilfen [...]
(2) Die gelieferten Gegenstände [...] gelten [...] als genehmigt, wenn OTR nicht binnen fünf Werktagen [...] eine schriftliche Mängelrüge zugeht [...]

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1–5) [...] Die Haftung von OTR auf Schadensersatz [...] ist beschränkt [...] Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von OTR [...]

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum von OTR.

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) [...] Gerichtsstand ist der Sitz von OTR [...]
(2) [...] unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland [...]
(3) [...] Regelungslücken [...] werden so ausgelegt, wie sie die Vertragspartner mit Blick auf den Zweck der AGB und die wirtschaftlichen Ziele vereinbart hätten.